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   LG Hamburg, 16.08.2019 - 318 O 309/18   

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LG Hamburg, 16.08.2019 - 318 O 309/18 (https://dejure.org/2019,63966)
LG Hamburg, Entscheidung vom 16.08.2019 - 318 O 309/18 (https://dejure.org/2019,63966)
LG Hamburg, Entscheidung vom 16. August 2019 - 318 O 309/18 (https://dejure.org/2019,63966)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hamburg

    § 355 Abs 2 S 1 BGB vom 29.07.2009, § 355 Abs 3 S 2 BGB vom 29.07.2009, § 492 Abs 2 BGB vom 24.07.2010, § 495 Abs 2 S 1 Nr 2 BGB vom 24.07.2010, § 495 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst b BGB vom 24.07.2010
    Verbraucherdarlehen: Anforderungen an eine Widerrufsinformation

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 19.03.2019 - XI ZR 44/18

    Wirksamkeit des Widerrufs mehrerer auf den Abschluss eines

    Auszug aus LG Hamburg, 16.08.2019 - 318 O 309/18
    Der BGH hat bereits mehrfach entschieden, dass die Wendung in einem Verbraucherdarlehensvertrag, die Widerrufsfrist beginne "nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 3 BGB erhalten hat", für sich klar und verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist informiert (zuletzt Beschluss vom 19.03.2019, Az.: XI ZR 44/18, Rn. 15ff. m.w.N., zitiert nach juris).

    Zuletzt hat der 11. Zivilsenat des BGH in seinem Beschluss vom 19.03.2019 (Az.: XI ZR 44/18, Rn. 16f. - zitiert nach juris) zu dieser Rechtsfrage Folgendes ausgeführt:.

  • OLG Stuttgart, 04.02.2019 - 6 U 88/18

    Verbraucherdarlehensvertrag: Anforderungen an eine ordnungsgemäße

    Auszug aus LG Hamburg, 16.08.2019 - 318 O 309/18
    Über dieses gesetzgeberische Gesamtkonzept dürfen sich die Gerichte, die ihrerseits der Gesetzesbindung unterliegen, bei der Auslegung des gleichrangigen übrigen nationalen Rechts zur Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG nicht hinwegsetzen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Februar 2019 - 6 U 88/18, juris Rn. 12 ff., 19).

    Zum anderen ergibt der Wortlaut des Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG offenkundig und ohne dass für vernünftige Zweifel Raum bliebe, dass in der Widerrufsinformation bei der Umschreibung der Bedingungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht sämtliche Informationen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/48/EG aufgelistet sein müssen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Februar 2019 - 6 U 88/18, juris Rn. 23).".

  • LG Saarbrücken, 17.01.2019 - 1 O 164/18

    Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Saarbrücken zur Auslegung der

    Auszug aus LG Hamburg, 16.08.2019 - 318 O 309/18
    Soweit das Landgericht Saarbrücken (Beschluss vom 17. Januar 2019 - 1 O 164/18, juris) die Verknüpfung der Information über die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist mit dem Verweis auf eine gesetzliche Vorschrift für unklar hält, hätte der Senat aus mehreren Gründen weder Anlass, dem Gerichtshof der Europäischen Union ein Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der Richtlinie 2008/48/EG zu unterbreiten, noch von der gefestigten Rechtsprechung abzugehen.
  • BGH, 03.07.2018 - XI ZR 702/16

    Anwendbarkeit des § 312d Abs. 3 Nr. 1 BGB a.F. auf im Wege des Fernabsatzes

    Auszug aus LG Hamburg, 16.08.2019 - 318 O 309/18
    Dazu sind die Gerichte nicht befugt (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 2018 - XI ZR 702/16 , WM 2018, 1601 Rn. 13).
  • BGH, 09.04.2019 - XI ZR 511/18

    Widerrufsbelehrung mit einem inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz

    Auszug aus LG Hamburg, 16.08.2019 - 318 O 309/18
    Zuletzt hat der Bundesgerichtshof zu dieser Frage mit Entscheidung vom 09.04.2019 zu dem Aktenzeichen XI ZR 511/18 seine bereits in vorherigen Entscheidungen zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung nochmals bekräftigt, wonach eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsinformation nicht dadurch undeutlich wird, dass die Vertragsunterlagen an anderer Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (vgl. BGH, Beschl. v. 9.04.2019, Az.: XI ZR 511/18, m.w.N. - zitiert nach juris).
  • OLG Brandenburg, 06.09.2017 - 4 U 182/16

    Verbraucherdarlehensvertrag im Altfall: Klarheit und Verständlichkeit der

    Auszug aus LG Hamburg, 16.08.2019 - 318 O 309/18
    Auch die Aufnahme des - dem Gestaltungshinweis (7) der Musterwiderrufsinformation nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 a.F. entsprechenden - und mit einer Ankreuzoption versehenen Zusatzes: "wenn die Sparkasse gegenüber öffentlichen Stellen Aufwendungen gemäß § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 BGB erbringt (z. B. Notarkosten, die nicht zurückerstattet werden) und sich für den Fall des Widerrufs die Geltendmachung dieses Anspruchs vorbehalten will" - ist nicht zu beanstanden (so auch zu einer vergleichbaren Widerrufsinformation mit Ankreuzoption zutreffend Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil v. 06.09.2017, Az.: 4 U 182/16, Rn. 45ff., zitiert nach juris).
  • BGH, 03.07.2018 - XI ZR 670/17

    Deutlichkeitsgebot der Widerrufsbelehrung

    Auszug aus LG Hamburg, 16.08.2019 - 318 O 309/18
    Zu der auf den vorliegenden Vertrag nicht anzuwendenden Vorgängervorschrift des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB, in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass es keinen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot darstellt, wenn bei der Anschrift des Empfängers auch dessen Internetseite angegeben wird, obwohl die Widerrufserklärung dort nicht abgegeben werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 03.07.2018, Az.: XI ZR 670/17, zitiert nach juris).
  • OLG Köln, 25.09.2018 - 4 U 107/18
    Auszug aus LG Hamburg, 16.08.2019 - 318 O 309/18
    Denn ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher kann die für seinen Vertrag maßgeblichen Kosten für die Bestellung der Sicherheiten und damit auch für die Bestellung und Eintragung der Grundschuld, die sich unmittelbar nach den gesetzlichen Vorschriften bestimmen und damit gerade nicht unter der Kontrolle des Darlehensgebers stehen, selbst ermitteln (so auch zutreffend OLG Köln, Beschl. v. 25.09.2018, Az.: 4 U 107/18, Rn. 5, zitiert nach juris).
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